Aktuelles

Gas-Check nach der TRGI 2008

Ab dem 1. Januar 2009 besteht für die Gebäudeeigentümer und Vermieter die Pflicht, die Gasanlage in ihren Gebäuden zu überprüfen. Diese Pflicht zur jährlichen Überprüfung wurde mit der Änderung der „Technischen Regeln für Gasinstallationen“ (TRGI 2008) eingeführt.

Der Eigentümer hat ab der Hauptabsperrvorrichtung (HAE) die Verantwortung für die Gasinstallation.

Der Betreiber muss im Rahmen der allgemeinen Verkehrsicherheit seinen Prüfungs– und Instandhaltungspflichten nachkommen. Damit er im Schadensfall dokumentieren kann, dass eine regelmäßige und sachgerechte Überprüfung stattgefunden hat, ist es sinnvoll einen konzessionierten Fachbetrieb zu beauftragen, diese Überprüfung durchzuführen zu. Dadurch kann er sich gegenüber Schadensansprüchen Dritter entlasten.

Es ist aber immer noch strittig, ob diese Überprüfung durch einen Fachmann durchgeführt werden muss. Wenn man sich aber die Vertragsklauseln der Gasversorger und die Niederdruckanschlussverordnung  (NDAVGas) ansieht, dann kann eigentlich der Check nur durch einen konzessionierten Fachbetrieb durchgeführt werden. Es muss dokumentiert werden, dass regelmäßige und sachliche Überprüfungen der Hausgasleitungen durch Fachpersonal stattgefunden haben. Natürlich wäre diese Überprüfung als Zusatz im Rahmen der jährlichen Heizungswartung sinnvoll.

Auszüge:

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtung, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrsicherheitspflicht, aber auch durch den Abschluss eines Gaslieferungsvertrages mit Ihrem Gasversorger, ist der Eigentümer zur regelmäßigen und sachkundigen Überprüfung seiner Hausgasleitung verpflichtet. Darüber hinaus obliegen Vermietern Prüfungs- und Instandhaltungspflichten.

Spätestens im Schadensfall muss dokumentiert sein, dass sachgerechte und regelmäßige Überprüfungen der Hausgasleitungen stattgefunden haben. Nur so kann sich der Hauseigentümer gegenüber Schadensersatzansprüchen Dritter entlasten.“

Zur Sicherstellung der einwandfreien Funktion und Erhalt des betriebssicheren Zustandes sind Gasinstallationen nach den einschlägigen Hinweisen bestimmungsgemäß zu betreiben und Instand zu halten.

Inspektionen sind von einem Vertragsinstallationsunternehmen durchzuführen. Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind von einem Vertragsinstallationsunternehmen durchzuführen.

Instandhaltungsmaßnahmen mit Prüfprotokoll

                                                                 

Gebrauchsfähigkeitsprüfung  

Die Gasleitung wird immer unter Betriebsbedingungen geprüft und somit findet dort keine Druckerhöhung statt. Das Messgerät wird lediglich in die Gasleitung eingebunden und ermittelt dort, ob Gas entweicht und wenn ja, wieviel Gas entweicht. Diese Messung wird “Gebrauchsfähigkeitsprüfung” oder “Leckmengenmessung” genannt.

*Die Gebrauchsfähigkeit ist in drei Kategorien unterteilt:

1. Unbeschränkte Gebrauchsfähigkeit ist gegeben, wenn die Gasleckmenge beim Betriebsdruck weniger als 1 Liter pro Stunde beträgt. Die Gasanlage kann weiter betrieben werden.

2. Verminderte Gebrauchsfähigkeit ist gegeben, wenn die Gasleckmenge beim Betriebsdruck zwischen 1 und 5 Liter pro Stunde beträgt. Die Dichtheit der Gasanlage muß innerhalb von 4 Wochen wiederhergestellt werden.

3. Keine Gebrauchsfähigkeit ist gegeben, wenn die Gasleckmenge beim Betriebsdruck mehr als 5 Liter pro Stunde beträgt. Die Gasanlage muß unverzüglich außer Betrieb genommen werden. Sie darf erst nach erfolgter Abdichtung wieder in Betrieb gehen.

*Quelle Bosy-online.de

                            Trinkwasserbeprobung

                      Kontamination mit Krankheitserregern vermeiden Untersuchungspflichten und Qualitätskontrollen

Trinkwasserhygiene ist nach wie vor eine nicht zu unterschätzende Thematik. Richtlinien und Vorgaben bestimmen, wie der Schutz des Trinkwassers zu gewährleisten ist. Im vorliegenden Beitrag wird aufgezeigt, welche Maßnahmen zur Hygieneerhaltung getroffen werden müssen und wie Kontrollen durchzuführen sind.

Die europäische Trinkwasserrichtlinie 98/83/EG sowie die deutsche Trinkwasserverordnung schreiben den besonderen Schutz des Trinkwassers gesetzlich vor. Aktuelle Vorgaben und Richtlinien des Umweltbundesamtes und des DVGW fließen ebenfalls in diese Thematik mit ein. Darüber hinaus zeigen neueste Erkenntnisse, dass es in Trinkwasserinstallationssystemen von Gebäuden trotz einer guten Wasseraufbereitung zu einem Wiederaufkeimen von Mikroorganismen kommen kann, wenn geeignete Vermehrungsbedingungen durch Betrieb, Bau oder Planung der Anlage zustande kommen. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, sich mit den Themen Trinkwasserhygiene und Probenahme intensiv zu befassen. Die meisten Vorkommnisse, die zu einer Verunreinigung des Trinkwassers oder der Kontamination mit Krankheitserregern führen, resultieren aus dem Nichteinhalten der technischen Regeln sowie unzureichender Kontrolle und Maßnahmen zur Hygieneerhaltung. Mit der Trinkwasserverordnung hat der deutsche Gesetzgeber ein Werkzeug geschaffen, um eine gleichbleibend gute Wasserqualität für Verbraucher zu garantieren. Dies nimmt Betreiber von Trinkwasseranlagen in die Pflicht, da diese nach der Verordnung für gesundheitlich unbedenkliches Wasser verantwortlich sind. Diese Situation wirft für Verbraucher und Betreiber Fragen und Probleme auf, die diese Übersicht beantworten und beleuchten will.

Welche Betreiber sind durch die Trinkwasserverordnung betroffen?

Prinzipiell sind alle Betreiber einer Trinkwasseranlage betroffen, die Wasser an Dritte abgeben. Neben öffentlichen Einrichtungen wie Schulen oder Schwimmbädern sind vor allem gewerbliche Betreiber wie Gaststätten , aber auch private Vermieter von Immobilien betroffen. Vielen dieser Betreiber ist die neue Gesetzespflicht nicht bekannt.

Sie laufen so Gefahr, ab dem 31.12.2013 mit empfindlichen Strafen und  Haftungsansprüchen konfrontiert zu werden

Legionellen

Vor allem Legionellen bergen eine große Gefahr für die menschliche Gesundheit. Nach Schätzungen des UBA erkranken jedes Jahr allein in Deutschland ca. 30.000 Menschen an einer Lungenentzündung, die durch Legionellen hervorgerufen wird. Die Sterberate von Legionellose in Deutschland liegt derzeit bei ca. 7%. Bakterien vermehren sich in der Trinkwasserinstallation dort, wo Wasser stagniert und kein Wasseraustausch stattfindet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn selten oder gar nicht genutzte Leitungen noch am Versorgungsnetz hängen oder andere technische Mängel vorliegen. So können Mietwohnungen, die über einen längeren Zeitraum nicht genutzt worden sind, zu einem Risikofaktor werden, denn im schlimmsten Fall kann das Trinkwassersystem des ganzen Hauses kontaminiert werden. Legionellen können sich aber auch durch Bildung von Biofilmen lange Zeit an Oberflächen halten, wenn hierfür günstige Bedingungen vorhanden sind. Legionellen vermehren sich maßgeblich dann, wenn die Temperaturen im Warmwassersystem zwischen 25 und 50 °C liegen. Pseudomonas hingegen können sich auch unter Kaltwassertemperaturen in der Trinkwasserinstallation vermehren. Eine Übertragung ist im Prinzip durch Kontakt mit Leitungswasser möglich, wenn die Legionellen in tiefere Lungenabschnitte gelangen. Vor allem Duschen, Systeme wie Klimaanlagen, Luftbefeuchter, Whirlpools, Nebelerzeuger, Brunnen, etc. bergen  die Gefahr einer Infektion.

Auf Grund des hohen Gesundheitsrisikos enthält die geänderte Trinkwasserverordnung einen technischen Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml (kolonienbildende Einheiten pro ml). Bei Überschreitung dieses Wertes müssen Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasserinstallation im Sinne einer Gefährdungsanalyse durch den Betreiber eingeleitet werden. Für die regelmäßige Überprüfung dieses Wertes schreibt die Trinkwasserverordnung systemische Untersuchungen für bestimmte Installationen vor.

Untersuchungspflicht

Die Trinkwasserverordnung schreibt regelmäßige, systemische Untersuchungen auf Legionellen für alle öffentlichen oder gewerblich genutzten Großanlagen im Sinne des DVGW-Arbeitsblattes W 551 vor. Der Begriff „systemisch“ verdeutlicht, dass es nicht um die Feststellung der Legionellenfreiheit an allen einzelnen Entnahmestellen geht, sondern um eine Stichprobe zur Feststellung einer möglichen Kontamination mit Legionellen in Teilen der Trinkwasserinstallation, die einen Einfluss auf eine größere Anzahl an Entnahmestellen haben kann – insbesondere in den zentralen Teilen der Installation wie Verteiler, Trinkwassererwärmungsanlage oder Zirkulationsleitungen. Auch an dieser Stelle spricht die geänderte Trinkwasserverordnung eine deutliche Sprache, so gilt es für Betreiber und Inhaber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne des §3 der Trinkwasserverordnung (also nahezu alle öffentlichen oder gewerblich genutzten Trinkwasserinstallationen) wichtige Neuerungen zu beachten.

Die §§ 5 und 6 der Trinkwasserverordnung legen mit den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen an das Trinkwasser die einzuhaltenden Grenzwerte und Parameter fest. Aber nicht nur die Grenzwerte sind neu festgelegt worden, sondern auch die Zeiträume und Stellen für deren Untersuchung. Es müssen regelmäßig Wasserproben entnommen und zur Untersuchung eingereicht werden. Davon betroffen sind z.B. Mehrfamilienhäuser, Schulen, Hotels, Wohnungsbaugesellschaften, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten und Sportzentren.

Im Sinne des Arbeitsblattes W551 ist eine Großanlage eine Anlage mit einem Warmwasserspeicher > 400 l oder einem Leitungsvolumen > 3 l. Die Untersuchungsintervalle für öffentliche Anlagen sind jährlich, für gewerblich genutzte Anlagen dreijährig.

In Deutschland wird das Trinkwasser durch unterschiedliche Sicherungssysteme auf dem Weg vom Wasserwerk bis hin zur Übergabe in die Hausinstallation geschützt. Für die Qualität des Trinkwassers ab der kommunalen Übergabestelle (Wasserzähler) bis zur tatsächlichen Entnahmevorrichtung (z.B. Zapfhahn) ist der Betreiber der Anlage verantwortlich. Er kann bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben strafrechtlich belangt werden.

Probenahmestellen

Die Auswahl der repräsentativen Probenahmestellen erfolgt durch eine Ortsbegehung oder auf Grund der vorhandenen Dokumentation der Trinkwasserinstallation in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Dabei müssen die Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 551 und des Umweltbundesamtes (UBA) beachtet werden. Laut Empfehlung des UBA ist die „Festlegung der Probenahmestellen durch hygienisch-kompetentes Personal (z.B. technische Inspektionsstellen, Fachplaner oder Installateurbetriebe) mit nachgewiesener Qualifikation zu treffen. Qualifikationsnachweise sind insbesondere Bescheinigung oder Zertifikat einer Schulung z.B. nach VDI 6023 oder Nachweis einer DVGW-Schulung speziell zu Probenahmen zur systemischen Untersuchung auf Legionellen in Trinkwasserinstallationen“.

Die Trinkwasserverordnung unterscheidet hinsichtlich des Untersuchungsumfangs eine orientierende und eine weitergehende Untersuchung. Eine orientierende Untersuchung ist für eine erste Beurteilung des mikrobiologischen Zustands des Trinkwassers ausreichend. Hier sind an mindestens drei Stellen Proben zu entnehmen: am Abgang der Leitung für Trinkwasser (warm) vom Trinkwassererwärmer sowie am Wiedereintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung) und an der entferntesten Entnahmestelle pro Steigstrang (z.B. Waschbecken). Es müssen nicht an jedem Steigstrang Proben genommen werden. Es ist ausreichend, wenn die beprobten Steigstränge Aussagen über nicht beprobte Steigstränge zulassen (z.B. weil diese ähnlich gebaut sind oder gleich genutzt werden). Die Probe ist nach DIN EN ISO 19458 durchzuführen. Bei einer weitergehenden Untersuchung müssen zusätzlich Proben an jeder Zirkulationssammelleitung, an einzelnen Stockwerksleitungen und an Leitungsabschnitten mit Stagnation (z.B. Entleerungsleitungen oder selten benutzte Entnahmestellen) genommen werden.

Die Trinkwasserinstallation für Trinkwasser warm und, falls erforderlich, die Installation für kaltes Trinkwasser sind getrennt zu beproben. Die Beprobung von Mischwasser ist zu vermeiden, weil die Probe verfälscht werden kann – da Legionellen z.B. nur in Warmwasser auftreten und das Kaltwasser die Bakterienkonzentration verdünnen würde. Die Probenahme muss im normalen Betriebszustand an allen geforderten Probenahmestellen am gleichen Kalendertag erfolgen. .

Wer fällt unter die Untersuchungspflicht auf Legionellen?

Alle Trinkwasser-Installationen in Gebäuden:

  • in denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird (z.B. in Kindergärten oder bei Vermietung von Wohnungen) und
  • die eine Großanlagen zur Trinkwasser-Erwärmung enthalten und
  • die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Was ist eine Großanlage?

Die geänderte Trinkwasserverordnung hat nun direkt im Verordnungstext definiert, was eine Großanlage ist (§ 3 Nummer 12). Diese Definition ist in Analogie zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik:
Eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung” ist eine Anlage mit

a.) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder

b.) einem Inhalt von mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle; nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung.

Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.

Wieso sind die Betreiber verantwortlich?

Die Wasserproduzenten wie Stadt- und Wasserwerke sind nur für die Wasserqualität bis zur Trinkwasseranlage verantwortlich. Ab diesem Punkt ist der Betreiber in der Pflicht, durch eine technisch adäquate Anlage und regelmäßige Kontrolle bis zum Abgabepunkt eine zufriedenstellende Qualität zu gewährleisten.

Wie werden die Pflichten der Trinkwasserverordnung überprüft?

Die Trinkwasserverordnung sieht eine Prüfung der Anlage und des Wassers alle 3 Jahre vor. Allerdings muss die erstmalige Trinkwasseruntersuchung bis zum 31.12.2013 erfolgen. Die Wasserprobe wird in einem zertifizierten Labor analysiert.

Wie läuft eine Wasserprobe gemäß der Trinkwasserverordnung ab?

Die Beprobung der Trinkwasseranlage geschieht durch einen Fachbetrieb dessen Mitarbeiter bei einem Labor akkreditiert sind. Das zugelassene Unternehmen entnimmt dann an mindestens drei Stellen der Anlage Wasserproben, die schließlich im Labor analysiert werden. Die Vorgehensweise bei der Probenahme und Versendung der Proben ist vom Umweltbundesamt und dem DVGW vorgegeben und muss unbedingt exakt eingehalten werden.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten der Trinkwasser Beprobung werden vom Betreiber der Trinkwasseranlage getragen und können im Fall von Vermietern auf Mieter umgelegt werden.

Informationspflichten des Betreibers

Generell ist der Betreiber einer Großanlage seit der Änderung der Trinkwasserverordnung angehalten,  Abnehmer über Aufbereitungsstoffe zu informieren, wenn sie verwendet werden. Auch der Bleigehalt von alten Installationen ist den Abnehmern mitzuteilen.

Was passiert bei einer Beanstandung?

Werden die Werte der Wasserprobe nach der Trinkwasserverordnung beanstandet, muss nachgebessert werden. In vielen Fällen wird die Anlage oder Elemente von ihr (z.B. Duschköpfe) stillgelegt. Zudem werden Strafgelder bis zu 25.000 € verhängt, wenn die vom Gesundheitsamt verhängten Maßnahmen unzureichend umgesetzt werden. Je nach Fall kann es zusätzlich zu Haftbarkeitsansprüchen von Seiten geschädigter Wasserabnehmer kommen. Bei schweren gesundheitlichen und / oder materiellen Schäden kann es zu Strafen in enormen Größenordnungen kommen.

Generell müssen betroffene Abnehmer des Trinkwassers im Beanstandungsfall sofort benachrichtigt werden.

Was passiert im speziellen Falle einer Verkeimung?

Eine Verkeimung tritt häufig durch Legionellen, Pseudomonaden oder Enterokokken auf. Bei einer zu hohen Konzentration kommt es schnell zu gesundheitlichen Schäden bei den Wasserabnehmern. Je nach Stufe der Verkeimung werden vom Gesundheitsamt Sofortmaßnahmen verlangt.
Zur Beseitigung der Verkeimung hat unmittelbar eine thermische oder chemische Desinfektion zu erfolgen. Zur mittelfristigen Beseitigung Infrastruktureller Problem kann das Gesundheitsamt eine Gefährdungsanalyse anordnen, welche von einem Fachbetrieb durchzuführen ist.

Wo liegen die Gefahrenherde?

Verkeimungen treten vor allem dort auf, wo in alten oder schlecht geplanten Leitungen an Stellen mit schlechtem Durchfluss Stillstand herrscht. Hier bilden sich im stehenden Wasser schnell Keime, die im vorhandenen Biofilm eine ideale Brutstätte finden. Deswegen ist es wichtig, nicht nur die akute Verkeimung, sondern auch ihre Ursache zu bekämpfen.

Weitere Probleme sind Totleitungen und mangelhafter Wasserverbrauch. Gerade bei leerstehenden Wohnungen, älteren Mietern und tageszeitabhängiger Nutzung wie bei Schulen und Gaststätten kann eine Verkeimung entstehen.

Welche Maßnahmen stellen die von der Trinkwasserverordnung vorgeschriebene Wasserqualität bei Verkeimungen wieder her?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Keime im Wasser bekämpft werden können. Die Trinkwasserverordnung schreibt hier kein spezielles Verfahren vor. Die thermische Desinfektion bekämpft Keime durch hohe Wassertemperaturen. Hier werden die Leitungen in mehreren Schritten mit über 70 °C heißem Wasser gespült, um alle Keime abzutöten. Nachteile dieser Methode sind zum einen die Belastung für Material und Umwelt durch die hohen Temperaturen / Heizkosten. Zum anderen ist die Methode ohne langfristige Wirkung, da der Biofilm nicht vollständig abgebaut wird, die Spülung ist so immer wieder nötig.

Auch chemische Desinfektion bekämpft Keime und Bakterien im Wasser. Hier gibt es viele verschiedene Verfahren, die in ihrer Wirksamkeit und Zuverlässigkeit stark variieren.

Welche Maßnahmen können präventiv getroffen werden?

Präventive Maßnahmen sind natürlich ideal, um die Vorgaben der Trinkwasserverordnung zu jeder Zeit zu erfüllen. Eine sinnvolle Maßnahme ist ein Entkeimungssystem, welches das Trinkwasser permanent  frei von Keimen und Bakterien hält. Das PAO-Verfahren stellt auf Basis von Wasser und Salz Natriumhyochlorit, ausgeprägt als Hypochlorige Säure her. Der verwendete Wirkstoff ist ideal, Keime im Trinkwasser zu beseitigen und den Biofilm in den Leitungen abzubauen. Die Anforderungen an die Qualität von Trinkwasser bleiben damit erfüllt und Grenzwertüberschreitungen durch Keime werden verhindert.

Wichtig ist  außerdem natürlich eine moderne Trinkwasseranlage mit ausreichendem Durchfluss. Denn besonders in alten und schlecht geplanten Leitungssystemen ist die Gefahr von Biofilm groß. Deswegen sollte immer bei der Neuplanung oder Sanierung des Leitungssystems im Hinblick auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung auf ausreichende Durchflussfähigkeit geachtet werden.

Die Trinkwasserverordnung aus Sicht der Trinkwasser-Abnehmer

Für die Abnehmer von Trinkwasser bedeutet die Novellierung der Trinkwasserverordnung ein Mehr an Sicherheit. Trotzdem ist natürlich 100%er Schutz nicht garantiert. Deswegen ist es durchaus auch für Verbraucher ratsam im Zweifelsfall eine Wasserbeprobung vorzunehmen. Gerade Mieter großer und alter Mietshäuser sollten ihre Trinkwasserqualität testen. Neben Keimen sind es oft auch alte Bleileitungen, die das Trinkwasser kontaminieren.

Auch für nicht-gewerbliche Betreiber einer Trinkwasseranlage, z.B: Hausbesitzer ist es wichtig, die eigene Trinkwasserqualität zu testen. Auch wenn nicht-gewerbliche Anlagen nicht unter die Trinkwasserverordnung fallen, sollte auch hier bei problematischen Werten über Gegenmaßnahmen nachgedacht.

Der Sinn der Trinkwasserverordnung

Sauberes Trinkwasser ist ein kostbares Gut. Die Trinkwasserqualität in Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt als generell sehr gut und belegt damit die Top-Positionen in Europa. Diese Qualität  zu sichern ist Hauptaufgabe der Wasserversorger, die in vielen Schritten das Trinkwasser frei von Schadstoffen, Keimen und anderen Belastungen halten müssen.

Die Probleme fangen zumeist an den individuellen Trinkwasseranlagen an. Schlechte Leitungssysteme, mangelnder Durchfluss und nachlässige Wartung sind die Hauptursachen für Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität. Die Trinkwasserverordnung setzt nun nach ihrer Novellierung im Jahr 2011 ganz klar die Verantwortlichkeiten fest. Der Betreiber der Trinkwasseranlage steht klar im Zentrum der Verantwortung und muss im Rahmen fester Vorgaben die Qualität des von seiner Anlage abgegebenen Wassers garantieren.

Denn noch immer erkranken in Deutschland viele Menschen durch mangelhafte Trinkwasserqualität. Besonders Verkeimungsfälle durch Legionellen in öffentlichen Gebäuden wie Schulen und Schwimmbädern stehen immer wieder zu Recht im Focus der Öffentlichkeit. Die Trinkwasserverordnung ist hier ein mächtiges Werkzeug um die Regularien flächendeckend durchzusetzen und Menschen vor den Gefahren beeinträchtigten Wassers zu schützen.

Es drohen hohe Strafen für den Betreiber, wenn Personen Schäden durch Legionellen o.ä. erleiden.

                TSW ist ein akkreditiertes und  zertifiziertes Unternehmen

Die Firma TSW ist zertifiziert und akkreditiert Trinkwasserproben zu nehmen. Wir lassen die Proben bei dem renomierten Hygieneinstitut HSK (Horst Schmidt Klinik) in Wiesbaden untersuchen. Weiterhin arbeiten wir mit einem zertifizierten Unternehmen zusammen die bei einer negativ betroffenen Untersuchung eine Gefährdungsanalyse ausarbeitet, um danach die betroffenen Stellen zu sanieren.

Wenn sie noch weitere Fragen hierzu haben stehen wir ihnen gerne dazu zur Verfügung, melden sie sich bei uns über e-mail, Telefon oder auf postalichem Weg. Wir freuen uns von ihnen zu hören.

*Quellen SHKprofi online Portal und ActiDes.de

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